Aus diesen Bestimmungen leiten die Beschwerdeführer ab, dass die Beschwerdegegnerin einen Bedürfnisnachweis bzw. Beleg für die technische Bedingtheit der Anlage erbringen müsse. Es genüge nicht, dem entgegenzuhalten, dass unnötige Anlagen nur schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht erstellt würden. Gerade die Telekommunikationsbranche sei in rasanter Entwicklung begriffen. Es könne durchaus Strategie sein, ein über die Bedürfnisse hinausgehendes Netz zu erstellen mit dem Ziel, einzelne Teile aus ausschliesslich finanziellen Gründen zu veräussern. Eine andere, bereits praktizierte Möglichkeit bestehe in der Vermietung eigener Anlagen an Konkurrenzunternehmen.