Vor diesem Hintergrund muss ein Interesse der Öffentlichkeit an der Realisierung der hierfür erforderlichen Antennenanlagen bejaht werden. 3. a) Die Beschwerdeführer berufen sich auf § 12 BO, der unter dem Randtitel "Antennen" wie folgt lautet: "1Fernsehen und Radio sind über Innen- und Gemeinschaftsantennen (Regional- oder Quartierantennen) zu empfangen. (...) 3 Für Funkamateure und öffentliche Dienste bleiben Ausnahmen möglich.“ Aus diesen Bestimmungen leiten die Beschwerdeführer ab, dass die Beschwerdegegnerin einen Bedürfnisnachweis bzw. Beleg für die technische Bedingtheit der Anlage erbringen müsse.