So haben die Mobilfunkbetreiber auf Grund der Konzessionen der Eidgenössischen Kommunikationskommission u.a. innerhalb bestimmter Fristen eine bestimmte prozentuale Versorgung der Bevölkerung und der Fläche der Schweiz zu erreichen (siehe den Entscheid der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 23. März 2000, in: VPB 65-25, ferner Art. 1 des Fernmeldegesetzes [FMG; SR 784.10] vom 30. April 1997). Vor diesem Hintergrund muss ein Interesse der Öffentlichkeit an der Realisierung der hierfür erforderlichen Antennenanlagen bejaht werden.