Im Übrigen blieben bei einer Realisierung der Bauvorhaben die Variante "Westumfahrung" und auch eine Spange in die Florastrasse - wenn auch anerkanntermassen mit Nachteilen für die Beschwerdeführer - grundsätzlich möglich. Derzeit bestehe keine Pflicht, ein Sondernutzungsplanungsverfahren durchzuführen. Auch die Voraussetzungen für eine Planungszone oder eine Bausperre seien nicht gegeben. Schliesslich schreibe auch der kommunale Verkehrsrichtplan keine Unterführung vor und verpflichte den Gemeinderat in keiner Weise, im Baubewilligungsverfahren eine mögliche Unterführung der Kantonsstrasse zu berücksichtigen.