Von allen Seiten her wird er durch die bestehenden Bauten und durch die Bepflanzung weitgehend abgeschirmt. Einzig Fussgänger und Autofahrer, die den Galliweg oder dessen Gehweg benützen und sich in unmittelbarer Nähe des Abstellplatzes befinden, nehmen diesen überhaupt wahr. Es kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass durch ihn das gestalterische Grundkonzept der Überbauung in irgendeiner Weise tangiert wird. Unter diesem Gesichtspunkt erweisen sich die Stützmauer, das Gerätehaus und das Dachfenster, welche die Beschwerdeführer bewilligt erhalten haben, eher als problematisch. 258 Verwaltungsgericht 2002