bb) Die Beschwerdeführer haben in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2002 darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat seit Jahren vier Einzelparkplätze toleriere, welche auf den Parzellen Nrn. 3236-39 in Abweichung von dem der Arealüberbauung zugrundeliegenden Parkierungskonzept erstellt worden seien. Dieser Sachverhalt hat sich an der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsverhandlung bestätigt. Es handelt sich dabei um Längsparkplätze, welche südwestlich der Häuser 1-4 mutmasslich im Zuge der Realisierung der Arealüberbauung im Jahre 1996 mit Rasengittersteinen angelegt worden sind.