Der kommunale Ortsplaner verfasste hierüber mit Datum vom 14. September 1992 nach Massgabe von § 33 ABauV (in der bis zum 27. August 2000 geltenden Fassung) sowie § 12 Abs. 2 und § 103 Abs. 4 BNO ein Gutachten. Darin wurde u.a. festgestellt, dass die notwendigen Autoabstellplätze mit 28 Parkfeldern für die Bewohner (1½ pro Wohnung) und 6 für die Besucher ausgewiesen seien; 19 Abstellplätze seien unterirdisch angeordnet (S. 2). Das Projekt wurde dann überarbeitet, namentlich weil die zulässige Ausnützungsziffer von 0.5 gemäss § 49 BNO überschritten war, was die Reduktion um eine Wohneinheit bedingte. Im Weitern wurde die Zahl der Abstellplätze für die Bewohner von 28 auf 21 reduziert,