Dass sich die Höhe der qualitativen Anforderungen auch bei späteren baulichen Änderungen entsprechend auswirken muss, liegt auf der Hand. Der Bauherr hat den ihm zustehenden Bonus "konsumiert", folglich haben er und seine Rechtsnachfolger auch dafür zu sorgen, dass das mit der Gesamt- oder Arealüberbauung verfolgte Gestaltungsziel nicht durch nachträgliche Veränderungen verwässert wird (siehe den VGE III/69 vom 13. Dezember 1977 in Sachen W., S. 5). Die Baubewilligungsbehörde darf dabei einen strengen Massstab anlegen, damit die architektonische Homogenität solcher Überbauungen gewahrt bleibt. 256 Verwaltungsgericht 2002