behindert und die Verkehrssicherheit allgemein erhöht. Ästhetische Gründe und der sparsame Umgang mit Land sprächen ebenfalls für eine solche Lösung. § 21 Abs. 2 lit. d ABauV verlange zudem eine sorgfältige und rationelle Erschliessung sowie gemeinsame Autoabstellanlagen. Nicht über die gemeinsame Zufahrt erschlossene Abstellplätze stellten das gewählte Parkierungskonzept im Nachhinein wieder in Frage.