1. Die Beschwerdeführer beabsichtigen, im nordöstlichen Bereich ihrer Parzelle Nr. 3226 einen mit Rasengittersteinen belegten Autoabstellplatz zu erstellen. Dessen Grundfläche beträgt rund 20 m2. Die Zufahrt soll über den Galliweg und - mit dem Einverständnis des betreffenden Grundeigentümers - über die benachbarte Parzelle Nr. 109 erfolgen. 2. a) Das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 3226 ist Teil einer Arealüberbauung mit 18 Reiheneinfamilienhäusern, für welche der Gemeinderat einer Baugenossenschaft am 23. Juli 1996 die Baubewilligung erteilt hat.