Justiz- und Polizeidepartement [Bundesamt für Raumplanung], Bern 1981, Art. 24 N 6; der früher geltende weitere Vorbehalt in Bezug auf bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen [Art. 24 Abs. 2 RPG in der Fassung vom 22. Juni 1979] ist mit der Gesetzesrevision vom 20. März 1998 aufgehoben worden [Art. 24c RPG; siehe BGE 127 II 219]). Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - grundsätzlich ohne Bedeutung, ob das KSSchD in seinem Schutzbereich ein absolutes Bauverbot für nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen statuiert; ein solches Verbot wäre mit dem Bundesrecht unvereinbar.