siehe Walter Haller / Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 75 f.). Was das Bauen ausserhalb der Bauzonen im Besondern anbelangt, enthalten die Art. 24 - 24c RPG eine abschliessende Bundesregelung, was mit der herausragenden Bedeutung der Trennung von Bauzonen und Nichtbauzonen begründet wird; ein Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechts findet sich hier nur noch in Art. 24d RPG (Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 80; Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, herausgegeben vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement [Bundesamt für Raumplanung], Bern 1981, Art.