Die Beschwerdeführer gehen nun gestützt auf die Formulierungen in den §§ 7 und 8 i.V.m. § 4 KSSchD davon aus, dass das KSSchD in Bezug auf nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen gar keine Ausnahmebewilligungen zulassen wolle. c) Im eidgenössischen Raumplanungsrecht sind die Rechtsetzungskompetenzen zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt; der Bund legt die Grundsätze fest, während die detaillierte Normierung - innerhalb der vom Bund aufgestellten Rahmenordnung - den Kantonen vorbehalten ist (Art. 75 Abs. 1 BV; siehe Walter Haller / Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz.