eingeschlossen die 50 m breite Sperrzone längs der Naturschutzzone - die Ausübung der Angelfischerei in der Naturschutzzone von den auf dem Plan und im Feld markierten Wegen oder Plätzen." § 12 KSSchD äussert sich somit nur zur Frage, welche zonenwidrigen Nutzungen im Schutzgebiet des Dekrets ausnahmsweise zulässig sind. Nicht geregelt ist die Frage der ausnahmsweisen Bewilligung von dem Zonenzweck widersprechenden Bauten und Anlagen. Die Beschwerdeführer gehen nun gestützt auf die Formulierungen in den §§ 7 und 8 i.V.m.