Gemäss § 4 Abs. 1 KSSchD sind - vorbehältlich abweichender Bestimmungen bei den Vorschriften für die einzelnen Zonen - in allen Zonen Bauten und Anlagen, einschliesslich Terrainveränderungen wie Ablagerungen und Auffüllungen, das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten, Mobilheimen und dergleichen sowie organisierte Anlässe, die den Gemeingebrauch übersteigen, untersagt. In der Zone für Kraftwerkanlagen sind nach § 8 Abs. 2 KSSchD "Bestand, Betrieb, Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung" gewährleistet, d.h. in diesem Rahmen sind Bauten und Anlagen zonenkonform und mit ordentlicher Baubewilligung bewilligungsfähig.