24 RPG zu prüfen. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Ansicht, das KSSchD regle die zulässigen Ausnahmen innerhalb des Dekretsgebiets abschliessend, weshalb darüber hinaus für eine sich auf Art. 24 RPG stützende Ausnahmebewilligung kein Raum bleibe. b) Gemäss § 4 Abs. 1 KSSchD sind - vorbehältlich abweichender Bestimmungen bei den Vorschriften für die einzelnen Zonen - in allen Zonen Bauten und Anlagen, einschliesslich Terrainveränderungen wie Ablagerungen und Auffüllungen, das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten, Mobilheimen und dergleichen sowie organisierte Anlässe, die den Gemeingebrauch übersteigen, untersagt.