es vorliegendenfalls um einen Neubau geht und die Vorschriften über die Besitzstandsgarantie daher nicht zum Tragen kommen. Streitig ist hingegen, ob die Errichtung des fraglichen Turms am vorgesehenen Standort als Ausnahme bewilligungsfähig ist. Nach der vom Regierungsrat und vom Beschwerdegegner vertretenen Rechtsauffassung ist die Frage der Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung für eine zonenwidrige Baute ausserhalb der Bauzonen auf Grund von Art. 24 RPG zu prüfen.