dort standen sich die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks und die normale bauliche Nutzung zu Wohnzwecken auf dem benachbarten Grundstück gegenüber. Dass die Beschwerdeführer als Pächter der fraglichen Fischgewässer durch den Beobachtungsturm in ihren Interessen stärker als die Allgemeinheit in ihren Interessen betroffen und beeinträchtigt sein könnten, lässt sich somit allein schon auf Grund der örtlichen Nähe der gepachteten Gewässer zum geplanten Beobachtungsturm nicht ausschliessen. Ihre Beschwerdebefugnis ist demgemäss zu bejahen. 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 251