die Nutzung wird somit häufig in den Tagesrandstunden (frühmorgens und abends) oder am Wochenende stattfinden. Dies kann dazu führen, dass die am Klingnauer Stausee oder an den Bächen fischenden Mitglieder der Beschwerdeführer bei ihrer Tätigkeit durch Personen, die den Vogelbeobachtungsturm aufsuchen, gestört oder beeinträchtigt werden. Insofern unterscheidet sich der hier zur Diskussion stehende Sachverhalt von dem in AGVE 1993, S. 409 ff. beurteilten nicht unwesentlich; dort standen sich die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks und die normale bauliche Nutzung zu Wohnzwecken auf dem benachbarten Grundstück gegenüber.