durchqueren würden. Die Betroffenheit der Beschwerdeführer ergebe sich dadurch, dass die von ihnen gepachteten Gewässer vermehrtem Publikumsverkehr ausgesetzt würden, was sich nachteilig auf die Fischereimöglichkeiten auswirken könne. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die örtliche Nähe der von den Beschwerdeführern gepachteten Fischgewässer zum Bauvorhaben ist unbestrittenermassen gegeben.