Danach kann Verfügungen und Entscheide mit Beschwerde anfechten, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht. Zur Auslegung dieser Bestimmung in Baubewilligungssachen besteht eine langjährige, gefestigte Praxis, die sich weitestgehend an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a OG anlehnt (siehe dazu und zum Folgenden: AGVE 2000, S. 365 ff. mit Hinweisen; 1998, S. 326; 1997, S. 288 ff.; 1993, S. 409 ff.; 1991, S. 363 ff.; Merker, a.a.O., § 38 N 150 ff.). (...). Der Regierungsrat hat die Legitimation bejaht, da beide Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe des geplanten Vogelbeobachtungsturms zu Fischereizwecken Gewässer gepachtet hätten.