b) Vertritt ein Verband wie im vorliegenden Falle nicht, zumindest nicht in erster Linie, die Interessen seiner Mitglieder (sog. egoistische Verbandsbeschwerde), sondern macht er geltend, er sei in seiner Interessensphäre wie eine natürliche Person berührt, so kommt § 38 Abs. 1 VRPG zur Anwendung (siehe Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38- 72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 215). Danach kann Verfügungen und Entscheide mit Beschwerde anfechten, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht.