I. 2. Der Beschwerdegegner stellt die Legitimation der beiden Beschwerdeführer in Frage. a) Der Regierungsrat hat im vorinstanzlichen Verfahren die Legitimationsfrage eingehend geprüft. Er ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdebefugnis der beschwerdeführenden Vereine ausschliesslich nach § 38 Abs. 1 VRPG beurteile. Diese Rechtsgrundlage ist auch für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren massgebend, da weder der Fischerverein D. noch die Pachtvereinigung U. gesamtkantonale Organisationen im Sinne von § 4 Abs. 3 BauG sind.