248 Verwaltungsgericht 2002 vierende Verknüpfung mit der Verkehrsgefährdung. Diese strikte Formulierung lässt keinen Spielraum. Parkplätze, deren Benützung ohne Beanspruchung der Gegenspur auf der angrenzenden Strasse nicht möglich ist, sind klarerweise unzulässig. Deshalb dürfen hier Abstellplätze nur im Bereich der Parkfelder Nrn. 1 bis 3 erstellt werden. Dabei ist zu beachten, dass der IV-Parkplatz in der Nähe des Eingangs anzulegen ist (§ 23 Abs. 1 lit. b ABauV). Wie die Bauherrschaft den verbleibenden unproblematischen Parkplatzbereich nutzen will, ist ihr freigestellt;