(VSS-Norm 640'292, S. 1 f.). Dem Sinne nach die gleiche Aussage enthält § 95 Abs. 1 BNO, wonach Ein- und Ausfahrten auf öffentliche Strassen so anzulegen sind, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert und die Gegenspur auf der Strasse nicht beansprucht wird (siehe den VGE III/29 vom 2. Mai 1994 [BE.1993.00262] in Sachen E., S. 23). Sowohl die VSS-Norm 640'292 als insbesondere auch § 95 Abs. 1 BNO führen die Nichtbeanspruchung der Gegenfahrbahn als eigenständiges Tatbestandsmerkmal auf, d.h. es besteht keine relati- 248 Verwaltungsgericht 2002