Dabei beanspruchen die im erwähnten Situationsplan eingetragenen Parkfelder Nrn. 1 bis 3 als Manövrierraum nur den unmittelbar angrenzenden Fahrstreifen, wogegen der Besucherparkplatz (Nr. 4) und der IV-Parkplatz (Nr. 5) je nach Zu- und Wegfahrtsrichtung auf beide Fahrstreifen der Schulstrasse angewiesen sind. bbb) Für die technische Gestaltung der Abstellplätze und Verkehrsflächen gelten als Richtlinien die VSS-Normen SN 640'291 "Parkieren; Geometrie" vom April 1982 und SN 640'292 "Parkieren; Anordnung" vom April 1982 / Februar 1996 (§ 26 ABauV [in der Fassung vom 12. Juli 2000] i.V.m. § 56 Abs. 2 BauG). Senkrecht zur Strasse stehende Parkfelder haben gemäss