Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Abstandsunterschreitung ist deshalb gerechtfertigt. ff) aaa) Die Beschwerdeführerinnen bemängeln schliesslich, dass die projektierten Parkplätze senkrecht zur Schulstrasse angeordnet sind; weil diese relativ schmal sei und keine Trottoirs aufweise und zudem auf Grund der neuen Vorfahrt zum Eingang der HPS und der bestehenden Garagenausfahrten der Parzellen Nrn. 334 und 335 auf der gegenüberliegenden Strassenseite eine Ausfahrtenhäufung bestehe, seien Rückwärtsausfahrten gefährlich. Das Baudepartement hat dazu erwogen, weder die VSS-Normen noch baurechtliche Bestimmungen verböten die Erstellung von Senkrechtparkplätzen.