In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass es sich offensichtlich vorwiegend um ortskundige Strassenbenützer handelt. Nichts ableiten können die Beschwerdeführerinnen sodann aus dem Strassenrichtplan 1:2'000 vom Oktober 1986, in welchem die Schulstrasse in ihrem nordwestlichen Teil als Sammelstrasse eingestuft ist; diese Klassierung ist heute weitgehend überholt, da das damals noch geplante Verbindungsstück über das Baugrundstück zur Surbtalstrasse nicht mehr aktuell ist. Heute hat die Schulstrasse ausschliesslich Erschliessungsfunktion. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Abstandsunterschreitung ist deshalb gerechtfertigt.