Nach dem behördenverbindlichen kommunalen Richtplan Verkehr weise die Schulstrasse eine Sammelfunktion auf. Namentlich während der Schulzeit bestehe auf ihr ein erheblicher Verkehr. Zudem seien die Sichtverhältnisse nicht gut. Das Verwaltungsgericht beurteilt die Verkehrssicherheitsinteressen indessen nicht als derart gewichtig, wie sie die Beschwerdeführerinnen darstellen. Die Schulstrasse ist eine Gemeindestrasse mit einer Strassenbreite von 5.5 m; ein Gehweg ist nicht vorhanden. Die Strasse erschliesst die Schulanlagen sowie verschiedene private 246 Verwaltungsgericht 2002