für die Bedürfnisse des zukünftigen Strassenbaus; daneben sind mehr und mehr auch siedlungsgestalterische Gesichtspunkte von Bedeutung (AGVE 1997, S. 332 f. mit Hinweisen). Ein Ausbau der Schulstrasse ist nicht vorgesehen, eine Freihaltung des Planungsspielraums also kein Thema. Die Beschwerdeführerinnen befürchten denn auch lediglich, dass die zu nahe am Strassenmark erstellten Abstellplätze die "öffentliche Bewegungsfreiheit" von Fussgängern, Schülern und Velofahrern auf der Schulstrasse beeinträchtigen könnten. Nach dem behördenverbindlichen kommunalen Richtplan Verkehr weise die Schulstrasse eine Sammelfunktion auf.