Das Baudepartement hat anstelle des Gemeinderats, der in langjähriger Praxis derartige Bewilligungen ohne weiteres erteilt hatte "nach Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen und auf Grund der vorliegenden Verhältnisse" eine Ausnahmebewilligung erteilt. bbb) (Rechtsprechung zu § 67 BauG [siehe AGVE 1997, S. 332 mit Hinweisen]) ccc) Hinter den Strassenabstandsvorschriften - seien es gesetzliche Normalabstände oder Baulinien - stehen primär die öffentlichen Interessen an der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs (Ver- kehrssicherheits- und Gesundheitspolizeiinteressen) sowie an der Erhaltung des Planungsspielraums und der Landerwerbsmöglichkeit