Die fraglichen Abstellplätze bedürfen somit einer Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG. Das Baudepartement hat anstelle des Gemeinderats, der in langjähriger Praxis derartige Bewilligungen ohne weiteres erteilt hatte "nach Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen und auf Grund der vorliegenden Verhältnisse" eine Ausnahmebewilligung erteilt. bbb) (Rechtsprechung zu § 67 BauG [siehe AGVE 1997, S. 332 mit Hinweisen]) ccc)