Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BauG). Demzufolge ist der Strassenabstand auch im vorliegenden Falle einzuhalten (siehe die gegenüber einer früheren Praxis korrigierte Rechtsprechung in VGE III/164 vom 11. Dezember 1998 [BE.1997.00027] in Sachen M., S. 6 f.). Diese Anforderung ist nicht erfüllt, bewegen sich doch die effektiven Abstände je nach Variante zwischen 0 und 3.5 m bzw. zwischen 0.5 und 4.0 m. Die fraglichen Abstellplätze bedürfen somit einer Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG.