Die reservierten Parkplätze sind aber an Ort und Stelle entsprechend zu markieren. ee) aaa) Bezüglich der unmittelbar nördlich des Neubaus entlang der Schulstrasse geplanten Abstellplätze stellt sich das Abstandsproblem. Bauten haben gegenüber Gemeindestrassen einen vom Strassenmark gemessenen Abstand von 4 m einzuhalten (§ 111 Abs. 1 lit. a BauG). Parkplätze gelten gemäss Legaldefinition ebenfalls als Bauten; sie gehören zur Unterkategorie der Tiefbauten (§ 6 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 245