Das Verwaltungsgericht hat in AGVE 1987, S. 258 f., die Frage aufgeworfen, ob dies auch dann Sinn mache, wenn das Parkplatzgrundstück wie hier dem Verwaltungsvermögen einer Gemeinde zugehöre; da die Wahrscheinlichkeit, dass später eine Umwandlung des Grundstücks in Finanzvermögen und nachfolgend seine Realisierung erfolge, äusserst gering sei, habe in rechtlicher Hinsicht die dauernde Verfügbarkeit als sichergestellt zu gelten. Diese Überlegungen erscheinen auch aus heutiger Sicht noch zutreffend, weshalb von einer rechtlichen Sicherung abzusehen ist. Die reservierten Parkplätze sind aber an Ort und Stelle entsprechend zu markieren.