den. dd) Die Beschwerdeführerinnen verlangen die grundbuchliche Sicherung der auf dem Turnhallenareal bereitzustellenden Parkplätze. Eine solche Sicherung durch Errichtung einer Grunddienstbarkeit oder eines Baurechts zu Gunsten des Baugrundstücks und zu Lasten des Parkplatzgrundstücks verlangt § 55 Abs. 1 Satz 2 BauG (siehe Zimmerlin, a.a.O., §§ 60-63 N 13 S. 130). Das Verwaltungsgericht hat in AGVE 1987, S. 258 f., die Frage aufgeworfen, ob dies auch dann Sinn mache, wenn das Parkplatzgrundstück wie hier dem Verwaltungsvermögen einer Gemeinde zugehöre;