Dazu kommt, dass die Gehwegdistanz - sie beträgt auf Grund der Situationspläne eher 130 als 150 m - durchaus noch im Rahmen liegt; so hat der Vertreter der kantonalen Fachstelle am verwaltungsgerichtlichen Augenschein eine Distanz von 200 m als für Aargauer Verhältnisse "noch akzeptabel" bezeichnet, und das Verwaltungsgericht selber hat im erwähnten Zurzacher Fall (VGE vom 22. September 1995) eine Distanz zwischen 250 und 300 m als "nützlich" anerkannt (S. 30). Der Argumentation der Beschwerdeführerinnen kann daher nicht gefolgt wer-