Massgebend ist hier, ob die Abstellplätze in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BauG). "Nützlich" ist eine Distanz, bei der das Parkplatzgrundstück unter Berücksichtigung der Verhaltensgewohnheiten der durchschnittlichen Parkplatzbenützer und aller die Parkplatzbenutzung indirekt beeinflussenden Randbedingungen wahrscheinlich benutzt wird (AGVE 1987, S. 263 mit Hinweis). Im vorliegenden Falle ist namentlich zu bedenken, dass die Parkplätze bei der Turnhalle "Boge 244 Verwaltungsgericht 2002