Es wäre nun offensichtlich unverhältnismässig, die Baubewilligung allein wegen des festgestellten Parkplatzmankos nicht zu erteilen (so auch VGE III/71 vom 22. September 1995 [BE.1994.00216] in Sachen S., S. 28 f. betreffend die Erweiterung der Oberstufenschule und den Neubau der Kaufmännischen Berufsschule in Zurzach und ein Manko von 4 Abstellplätzen). cc) Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist eine Fussdistanz für Personal und Besucher von über 150 m vom Turnhallenplatz zur HPS für eine rechtskonforme Erschliessung zu gross. Massgebend ist hier, ob die Abstellplätze in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BauG).