Derartige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, kann zudem auch im Interesse der Öffentlichkeit liegen (siehe AGVE 1986, S. 307 f. mit Hinweisen; VGE III/129 vom 4. September 1998 [BE.1997.00105] in Sachen B., S. 15). Es wäre nun offensichtlich unverhältnismässig, die Baubewilligung allein wegen des festgestellten Parkplatzmankos nicht zu erteilen (so auch VGE III/71 vom 22. September 1995 [BE.1994.00216] in Sachen S., S. 28 f. betreffend die Erweiterung der Oberstufenschule und den Neubau der Kaufmännischen Berufsschule in Zurzach und ein Manko von 4 Abstellplätzen). cc)