ddd) (...) cc) Die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Einwände erweisen sich somit nicht als stichhaltig. Die Berechnungen der kantonalen Fachstelle (vorne Erw. aa) erweisen sich vielmehr gesamthaft als schlüssig, so dass sie vom Verwaltungsgericht übernommen werden können. Insbesondere erscheint plausibel, dass die Berechnungsvariante 1 wegen der speziellen Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer den Vorzug verdient. Dass ein Schulbetrieb der hier in Frage stehenden Grösse ohne einen Besucherparkplatz kaum auskommen kann, leuchtet ebenfalls ohne weiteres ein. c) Anordnung der Autoabstellplätze. aa) Das Bauprojekt sieht vor, unmittelbar nördlich des Neubaus