"Bauten mit erheblichem Publikumsverkehr" im Sinne von § 53 Abs. 1 BauG sind Hoch- und Tiefbauten, die vornehmlich der Öffentlichkeit dienen, u.a. auch Schulen (§ 22 Abs. 2 ABauV). Zu dieser Kategorie ist auch eine HPS zu zählen. Was die Parkplatzzahl anbelangt, genügt aber ein mit dem Rollstuhlsignet bezeichneter Abstellplatz in der Nähe des Eingangs, denn ein zweiter Behindertenparkplatz wäre nur bei mehr als 51 Abstellplätzen anzulegen (§ 23 Abs. 1 lit. b ABauV), und um eine solche Anlage handelt es sich hier klarerweise nicht. Das Begehren ist deshalb ebenfalls abzuweisen. ddd) (...) cc)