Die Beschwerdeführerinnen sind sodann der Meinung, es seien zwei Behindertenparkplätze (IV-Parkplätze) vorzusehen (statt nur einem), und sie stellen entsprechend Antrag. Die kantonale Fachstelle hält dieser Forderung unter Hinweis auf § 53 BauG entgegen, die HPS generiere im verkehrsplanerischen Sinne keine Nutzung "mit erheblichem Publikumsverkehr"; die Bereitstellung eines Behindertenparkplatzes erfolge ohne rechtliche Verpflichtung. Darauf erwidern die Beschwerdeführerinnen, der geplante Neubau sei eine Baute mit erheblichem Publikumsverkehr. Der Betreuungs- und Zubringerverkehr sei viel höher als bei einer "normalen" Schule.