gegnet, zwar möge in einem gewissen Umfang "Schnittstellenverkehr" vorhanden sein, doch widerspräche es der allgemeinen Berechnungspraxis, die Parkplatzberechnung auf dieses kurzfristige Spitzenbedürfnis auszurichten. Dem schliesst sich das Verwaltungsgericht an. Die Berechnung des Bedarfs beruht ja auf der Annahme, dass alle potentiellen Parkplatzbenützer gleichzeitig anwesend sind, und dieser Fall wird nur sehr selten eintreten. Das Argument der Beschwerdeführerinnen ist daher mehr theoretischer Natur. bbb) Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, eine Reduktion auf Grund der Erschliessung mit öV dürfe nicht vorgenommen werden;