im einzelnen Fall werden Anzahl und Gestaltung vom Gemeinderat festgelegt (§ 56 Abs. 2 BauG). Für die Umschreibung der Begriffe und die Bemessung der Anzahl Abstellplätze gilt als Richtlinie u.a. die Norm SN 640'290 "Parkieren; Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot" mit Beilage vom Mai 1993 der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) (§ 25 Abs. 1 ABauV [in der Fassung vom 12. Juli 2000]). b) Bedarf an Parkfeldern. aa) Die kantonale Fachstelle hat - wie bereits der Gemeinderat - ihre Berechnung auf Tabelle 6 der erwähnten VSS-Norm 640'290/Beilage abgestützt. Danach bildet das Alter der Schüler das Hauptkriterium, weshalb nach Klassen ohne bzw. mit über 18-jähri-