Die Abstellplätze und Verkehrsflächen müssen so bemessen und gestaltet sein, dass die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher aufgenommen und der Zubringerdienst bewältigt werden können; dabei sind die Grösse der Bauten, die Art ihrer Benutzung, die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel und die Möglichkeiten, andere Parkflächen zu benutzen, zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 1 BauG). Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über Ausmass und technische Gestaltung der Abstellplätze und Verkehrsflächen; im einzelnen Fall werden Anzahl und Gestaltung vom Gemeinderat festgelegt (§ 56 Abs. 2 BauG).