Damit fehlt es also an einem ausreichenden Interesse, von der Referenzhöhe abzuweichen, und die Gebäudehöhe ist auf 11.00 m zu begrenzen. dd) Mit einem Grenzabstand von mindestens 5.00 m und einer Gebäudehöhe von 11.00 m sind die Referenzmasse vollumfänglich eingehalten. Die Wahrung der Grundmassstäblichkeit der geltenden Ordnung durch das Bauvorhaben muss deshalb nicht mehr thematisiert werden (vorne Erw. b). 3. Im Bauprojekt ist vorgesehen, auf der Parzelle Nr. 338 sechs Autoabstellplätze zu erstellen, und zwar im nördlichen Grundstücksbereich entlang der Schulstrasse. Die Beschwerdeführerinnen 238 Verwaltungsgericht 2002