An der Augenscheinsverhandlung vom 10. Oktober 2001 hat sich gezeigt, dass es für die Beschwerdegegnerin keine durchschlagenden Gründe gibt, welche für eine Erhöhung der massgebenden Referenzhöhe sprechen. Auf Grund der Angaben des Bauverwalters ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Projektanpassung ohne weiteres machbar ist; dies könne teils durch eine weniger starke Ausprägung des Dachrandes, teils durch eine Tieferlegung des Gebäudes erreicht werden und habe keinerlei Einschränkungen bezüglich des Raumprogramms zur Folge. Damit fehlt es also an einem ausreichenden Interesse, von der Referenzhöhe abzuweichen, und die Gebäudehöhe ist auf 11.00 m zu begrenzen.