Die Referenzhöhe von 11.00 m gemäss den §§ 46 und 53 Abs. 2 BNO ist nach dem Gesagten nicht absolut zu verstehen; Abweichungen von den Referenzmassen sind auf Grund einer Interessenabwägung zulässig, wenn zudem die Grundmassstäblichkeit der geltenden Ordnung gesamthaft gewahrt bleibt (siehe vorne Erw. b). Im Rahmen der Interessenabwägung - und nur unter diesem Gesichtspunkt - kann sich sodann auch die Bedürfnisfrage stellen (AGVE 1994, S. 375 f.; 1997, S. 308 f.). An der Augenscheinsverhandlung vom 10. Oktober 2001 hat sich gezeigt, dass es für die Beschwerdegegnerin keine durchschlagenden Gründe gibt, welche für eine Erhöhung der massgebenden Referenzhöhe sprechen.