Die Unsicherheit in Bezug auf die projektierte Gebäudehöhe entstand deshalb, weil die Auflage in Ziffer 4.1 der Baubewilligung vom 6. Dezember 1999, das Gebäude um 1.00 m bzw. 1.10 m nach Nordwesten zu verschieben, im einschlägigen Projektplan 1:100 Nr. 226 / 09 vom 7. April 1999 (Schnitt A-A, Fassaden SW und SO) nicht umgesetzt war. Das Verwaltungsgericht hat aus diesem Grunde einen entsprechend abgeänderten Plan erstellen lassen. Danach ist nun klar, dass die Gebäudehöhe nach der Verschiebung des Baukörpers 11.52 m beträgt. bbb) Die Referenzhöhe von 11.00 m gemäss den §§ 46 und 53 Abs. 2 BNO ist nach dem Gesagten nicht absolut zu verstehen;